V. Gästekarten
(1) 1Auf Grund besonderer vertraglicher Regelungen zwischen dem MVV und gästekartenausgebenden Gemeinden werden bestimmte Gästekarten für Übernachtungsgäste während ihrer Aufenthaltsdauer (einschließlich Ankunfts- und Abreisetag) als Fahrtberechtigung anerkannt. 2Gästekarten können als HandyTicket, Chipkarte, oder in analoger Form (Plastikkarte, Papierkarte) ausgegeben werden. 3Eine Auflistung aller anerkannten Gästekarten wird durch den MVV veröffentlicht.
(2) 1Auf Grund einer vertraglichen Regelung mit der RVO werden einige Gästekarten, die von Gemeinden außerhalb des MVV-Tarifgebiets ausgegeben wurden und die von der RVO als Fahrtberechtigung anerkannt werden, im MVV-Tarifgebiet als Fahrtberechtigung anerkannt. 2Eine Auflistung dieser Gästekarten und ihrer Gültigkeitsbereiche wird durch den MVV veröffentlicht.
(3) 1Eine Fahrberechtigung mit Gästekarte gilt ausschließlich für die eingetragene(n) Person(en) und berechtigt kostenfrei zu beliebig vielen Fahrten mit beliebigem Unterbrechen und Umsteigen mit allen MVV-Verkehrsmitteln innerhalb der für die jeweilige Gästekarte vertraglich vereinbarten Tarifzonen. 2Zur Identifikation muss ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis mitgeführt und bei einer Fahrkartenkontrolle mit vorgezeigt werden.
(4) Mit jeder Gästekarte darf ein Hund kostenlos mitgenommen werden; für jeden weiteren Hund wird als Beförderungsentgelt der Fahrpreis des Kindertarifs erhoben.